Download
Vereinssatzung (klein).pdf
Adobe Acrobat Dokument 949.7 KB

Satzung des Vereins

Geben&Nehmen Königswinter e.V:

 

§ 1  Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1)  Der Verein Geben&Nehmen hat seinen Sitz in 53639 Königswinter und ist im Ver­einsregister des Amtsgerichts Siegburg einzutragen / eingetragen.

(2)  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)  Zwecke des Vereins sind

a)    die Förderung der Jugend– und der Altenhilfe,

b)    die Unterstützung der Mitglieder in Verrichtungen des täglichen Lebens,

c)    die Förderung der Solidarität zwischen jungen und alten Menschen,

d)    die Intensivierung der Bereitschaft zu Generationen übergreifendem Zusam­menleben in der Kommune.

(4)  Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

a)    Besuchsdienste, insbes. bei hilfsbedürftigen und alten Menschen,

b)    Entlastung pflegender Familienangehöriger,

c)    Begleitung Hilfebedürftiger, z.B. bei Spazier- oder Behördengängen, Arztbesu­chen usw.

d)    Hilfen im Haushalt im Krankheitsfall,

e)    Bedienungshilfen bei PC, TV und anderen technischen Geräten,

f)     kleinere Näh-, Garten-und Schreibhilfen sowie kleinere Reparaturen im Haus­halt,

g)    Tierbetreuung aus Anlass von Krankheit und Urlaub der Halter,

h)    Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Haus­aufgabenhilfe und –überwachung; Hilfestellungen beim Be­rufseinstieg,

i)      Dienstleistungen im und für den Verein.

(5)  Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch seine Mitglieder. Sei­ne eige­ne Aufgabe beschränkt sich auf die Vermittlung von konkreten Dienstleistun­gen, die von Mitgliedern nachgefragt werden, durch entsprechende An­gebote, zu denen ande­re Mitglieder sich im vorab zunächst abstrakt bereit er­klärt haben.

(6)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Für die er­folgreiche Vermittlung einer Dienstleistung kann eine Pauschale als Bei­trag zu den Verwaltungskosten erhoben werden.

(7)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine dritte Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Königswinter, die es unmittelbar und aus­schließ­lich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen hat.

§2  Mitgliedschaft

(1)  Ordentliche Mitglieder können werden

a)    alle natürlichen, volljährigen Personen

b)    Minderjährige nur gemeinsam mit mindestens einem ihrer Sorgeberechtig­ten

(2)  Außerordentliche Mitglieder können werden juristische Personen und rechtsfä­hige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins durch Geld-und/oder Sachleistungen zu fördern.

(3)  Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Über den Aufnah­me­an­trag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4)  Die Mitgliedschaft erlischt:

a)    durch Tod,

b)    bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflö­sung,

c)    durch schriftliche Kündigung,

d)    durch Ausschluss bei Schädigung der Satzungszwecke. Der Ausschluss wird vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes ausgesprochen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellung­nahme ge­geben wer­den. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wo­chen nach Mittei­lung des Beschlusses schriftlich Berufung einge­legt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung (endgültig) ent­scheidet.

(5)  Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich er­gebenden Rechte und Pflichten. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstat­t­et.

§ 3  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebun­gen zu unter-stützen und den Jahresbeitrag bei Vereinseintritt und nach­folgend im 1. Quartal jedes Kalenderjahres zu zahlen.

(2)  Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus zur unentgeltlichen Nachbar­schaftshilfe auf Gegenseitigkeit verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Pflicht be­schreibt jedes Mit­glied bereits im Rahmen seines Aufnahmeantrages mindes­tens eine (ab­strakte) Dienstleistung, die es auf konkrete Anforderung bereit ist, zugunsten an­derer Mitglie­der unentgeltlich zu erbringen. Das Angebot kann im Laufe der Mit­gliedschaft jeder­zeit erweitert, verändert oder auch ein­geschränkt werden.

(3)  Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich mit ihrem Stimmrecht an allen Beschlussfassungen zu beteiligen. Sie ha­ben Zu­gang zu allen Einrichtungen des Vereins.

(4)  Die ordentlichen Mitglieder können die Dienstleistungsangebote anderer Mitglie­der unentgeltlich in Anspruch nehmen. Dabei evtl. entstehende Sachkos­ten (z.B. Kilome­tergeld-Pauschale, Parkgebühren, Eintrittsgelder) sind dem aktiven Mit­glied vom pas­siven Mitglied auf der Basis einer im Voraus zu tref­fenden Verein­barung direkt zu er­statten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erfüllung ei­nes Dienstleistungswunsches - weder gegenüber dem Verein, der lediglich ver­mittelt, noch gegenüber anderen Mit­gliedern. Dienstleistungen für den Verein wer­den wie Dienstleistungen für ein Mit­glied behandelt.

(5)  Für eine erbrachte Dienstleistung verbucht der Verein eine Punktegutschrift auf dem Konto des leistenden (aktiven) Mitgliedes, während das Konto des passiven Mitglie­des entsprechend belastet wird. Ein Punkteguthaben kann le­diglich mit er­brachten Dienstleistungen anderer Vereinsmitglieder verrechnet werden; ein fi­nanzieller Aus­gleich ist ausgeschlossen.

(6)  Ein negativer Punktesaldo zu einem vom Vorstand im Voraus für das laufende Ka­len­der­jahr be­stimmten Stichtag muss gegenüber dem Verein vom Mitglied durch Zah­lung einer Ver­waltungspauschale aus­geglichen wer­den, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(7)  Bei negativem Punktesaldo eines Mitgliedes in Höhe von 20 Punkten wird so lan­ge keine Dienstleistung gegenüber diesem Mitglied vermittelt, bis der Saldo durch er­brachte Dienstleistungen dieses Mitgliedes halbiert ist.

(8)  Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht bezüg­lich der Besetzung des Vorstands, der Berufung der Kassenprüfer und der Wahl von Bei­sitzern.

§ 4  Mitgliederversammlung

(1)  Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentli­che Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie schriftlich be­antragen oder falls die Auflösung des Vereins vorgeschlagen wird.

(2)  Der Vorstand lädt alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen unter Anga­be der Tagesordnung schriftlich zu den Mitgliederversammlungen ein. Anträge zur Mitglie­derversammlung müssen mindestens eine Woche vorher in Text­form beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

(3)  Der Mitgliederversammlung obliegen:

a)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Be­richtes der Kassenprüfer,

b)     Genehmigung des Jahresabschlusses,

c)     Entlastung des amtierenden Vorstandes,

d)     Wahl von Vorstandsmitgliedern und – falls erforderlich – Beisitzern,

e)     Bestellung von zwei Kassenprüfern,

f)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g)     Entscheidung über die eingereichten Anträge,

h)     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Verwaltungspau­schale,

i)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(4)  Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein an­deres Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Ausnahmen sind nach­folgend ge­nannt.

(5)  Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimm­be­rechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederver­sammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Ta­gesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewie­sen und der Ein­ladung der vorge­sehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(6)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufe­nen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwe­senden stimmbe­rechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7)  Die Kassenprüfer werden bestellt, um die Buchführung und den Rechnungsab­schluss des Vereins zu prüfen und das Ergebnis vor der Mitgliederver­sammlung zu berichten. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dür­fen weder dem Vor­stand noch ei­nem vom Vorstand berufenen Gremium an­gehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.

(8)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Proto­koll anzufertigen, das vom Protokollführer sowie von der /dem Vorsitzen­den oder einer/ei­nem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§5  Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

·    der/dem Vorsitzenden,

·    der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

·    der/dem Schriftführer/in,

·    der/dem Schatzmeister/in,

·    der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in und

·    der/dem Geschäftsstellenleiter/in

(2)  Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Gründungsvorstands beträgt nur ein Jahr. Die Wiederwahl ist zuläs­sig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl. Die Wahl der(s) Vor­sitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglie­der in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

(3)  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ist der Vor­stand berechtigt, für dieses Mitglied bis zum Ende der Wahlperiode einen Er­satz aus dem Kreis der Mitglieder zu kooptieren.

(4)  Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Ver­ein durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzenden und die­/den Schatzmeister/in vertreten, wobei die Unterschriften von zwei Vorstandsmit­gliedern aus diesem Kreis ausreichend sind.

(5)  Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stell­vertretenden Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von mindestens sieben Ta­gen einberu­fen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vor­standsmitglieder anwesend ist. Über Anträge stimmen die anwesen­den Vor­stands­mitglieder ab; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)  Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Protokollführer/in und dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

 

 

Königswinter, den 02.05.2011

 

 

 

Anderen Menschen zu helfen macht Freude, bringt Zufriedenheit und Anerkennung.  Mitglieder tun mit ihrer Hilfe aber nicht nur etwas für andere, sondern gleichzeitig auch etwas für sich und die eigene Zukunft.

Denn für jede geleistete Hilfestunde werden dem Helfenden Punkte auf dem vereinsinternen Punktekonto gutgeschrieben, und zwar für jede angefangene halbe Stunde 1 Punkt. Die Punkte können jederzeit für selbst benötigte Unterstützung eingelöst oder an bedürftige Mitglieder verschenkt werden.