Satzung des Vereins
Geben&Nehmen Königswinter e.V:
(1) Der Verein Geben&Nehmen hat seinen Sitz in 53639 Königswinter und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg einzutragen / eingetragen.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung der Jugend– und der Altenhilfe,
b) die Unterstützung der Mitglieder in Verrichtungen des täglichen Lebens,
c) die Förderung der Solidarität zwischen jungen und alten Menschen,
d) die Intensivierung der Bereitschaft zu Generationen übergreifendem Zusammenleben in der Kommune.
(4) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) Besuchsdienste, insbes. bei hilfsbedürftigen und alten Menschen,
b) Entlastung pflegender Familienangehöriger,
c) Begleitung Hilfebedürftiger, z.B. bei Spazier- oder Behördengängen, Arztbesuchen usw.
d) Hilfen im Haushalt im Krankheitsfall,
e) Bedienungshilfen bei PC, TV und anderen technischen Geräten,
f) kleinere Näh-, Garten-und Schreibhilfen sowie kleinere Reparaturen im Haushalt,
g) Tierbetreuung aus Anlass von Krankheit und Urlaub der Halter,
h) Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe und –überwachung; Hilfestellungen beim Berufseinstieg,
i) Dienstleistungen im und für den Verein.
(5) Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch seine Mitglieder. Seine eigene Aufgabe beschränkt sich auf die Vermittlung von konkreten Dienstleistungen, die von Mitgliedern nachgefragt werden, durch entsprechende Angebote, zu denen andere Mitglieder sich im vorab zunächst abstrakt bereit erklärt haben.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Für die erfolgreiche Vermittlung einer Dienstleistung kann eine Pauschale als Beitrag zu den Verwaltungskosten erhoben werden.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine dritte Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Königswinter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen hat.
(1) Ordentliche Mitglieder können werden
a) alle natürlichen, volljährigen Personen
b) Minderjährige nur gemeinsam mit mindestens einem ihrer Sorgeberechtigten
(2) Außerordentliche Mitglieder können werden juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins durch Geld-und/oder Sachleistungen zu fördern.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung,
c) durch schriftliche Kündigung,
d) durch Ausschluss bei Schädigung der Satzungszwecke. Der Ausschluss wird vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes ausgesprochen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung (endgültig) entscheidet.
(5) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unter-stützen und den Jahresbeitrag bei Vereinseintritt und nachfolgend im 1. Quartal jedes Kalenderjahres zu zahlen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus zur unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe auf Gegenseitigkeit verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Pflicht beschreibt jedes Mitglied bereits im Rahmen seines Aufnahmeantrages mindestens eine (abstrakte) Dienstleistung, die es auf konkrete Anforderung bereit ist, zugunsten anderer Mitglieder unentgeltlich zu erbringen. Das Angebot kann im Laufe der Mitgliedschaft jederzeit erweitert, verändert oder auch eingeschränkt werden.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich mit ihrem Stimmrecht an allen Beschlussfassungen zu beteiligen. Sie haben Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins.
(4) Die ordentlichen Mitglieder können die Dienstleistungsangebote anderer Mitglieder unentgeltlich in Anspruch nehmen. Dabei evtl. entstehende Sachkosten (z.B. Kilometergeld-Pauschale, Parkgebühren, Eintrittsgelder) sind dem aktiven Mitglied vom passiven Mitglied auf der Basis einer im Voraus zu treffenden Vereinbarung direkt zu erstatten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erfüllung eines Dienstleistungswunsches - weder gegenüber dem Verein, der lediglich vermittelt, noch gegenüber anderen Mitgliedern. Dienstleistungen für den Verein werden wie Dienstleistungen für ein Mitglied behandelt.
(5) Für eine erbrachte Dienstleistung verbucht der Verein eine Punktegutschrift auf dem Konto des leistenden (aktiven) Mitgliedes, während das Konto des passiven Mitgliedes entsprechend belastet wird. Ein Punkteguthaben kann lediglich mit erbrachten Dienstleistungen anderer Vereinsmitglieder verrechnet werden; ein finanzieller Ausgleich ist ausgeschlossen.
(6) Ein negativer Punktesaldo zu einem vom Vorstand im Voraus für das laufende Kalenderjahr bestimmten Stichtag muss gegenüber dem Verein vom Mitglied durch Zahlung einer Verwaltungspauschale ausgeglichen werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(7) Bei negativem Punktesaldo eines Mitgliedes in Höhe von 20 Punkten wird so lange keine Dienstleistung gegenüber diesem Mitglied vermittelt, bis der Saldo durch erbrachte Dienstleistungen dieses Mitgliedes halbiert ist.
(8) Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht bezüglich der Besetzung des Vorstands, der Berufung der Kassenprüfer und der Wahl von Beisitzern.
(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie schriftlich beantragen oder falls die Auflösung des Vereins vorgeschlagen wird.
(2) Der Vorstand lädt alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu den Mitgliederversammlungen ein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher in Textform beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) Entlastung des amtierenden Vorstandes,
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern und – falls erforderlich – Beisitzern,
e) Bestellung von zwei Kassenprüfern,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge,
h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Verwaltungspauschale,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(4) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Ausnahmen sind nachfolgend genannt.
(5) Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(6) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7) Die Kassenprüfer werden bestellt, um die Buchführung und den Rechnungsabschluss des Vereins zu prüfen und das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer sowie von der /dem Vorsitzenden oder einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus
· der/dem Vorsitzenden,
· der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
· der/dem Schriftführer/in,
· der/dem Schatzmeister/in,
· der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in und
· der/dem Geschäftsstellenleiter/in
(2) Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Gründungsvorstands beträgt nur ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl. Die Wahl der(s) Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, für dieses Mitglied bis zum Ende der Wahlperiode einen Ersatz aus dem Kreis der Mitglieder zu kooptieren.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzenden und die/den Schatzmeister/in vertreten, wobei die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern aus diesem Kreis ausreichend sind.
(5) Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über Anträge stimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder ab; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Protokollführer/in und dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
Königswinter, den 02.05.2011